Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Angebot, Vertragsabschluss

  1. Für Bestellungen und Lieferungen gelten nachstehende Bedingungen. Sie werden vom Besteller mit Auftragserteilung, spätestens mit der Annahme der ersten Lieferung/Leistung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung. Telefonischen oder mündlichen Ergänzungen bzw. abweichenden Bedingungen des Bestellers ist widersprochen. Sie sind für uns nur verbindlich, sofern sie von uns schriftlich bestätigt wurden.
  2. Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Erfolgt die Lieferung/ Leistung unverzüglich ohne Bestätigung, so gilt die Rechnung gleichzeitig als Auftragsbestätigung. Aufträge für Seriengrößen werden innerhalb von 2 Wochen bestätigt. Für Sonderausführungen verlängert sich diese Frist um den erforderlichen Zeitraum bis zur vollständigen Klärung aller technischen Daten und Lieferzeiten für Selbstbelieferung.
  3. Mehr- oder Minderlieferungen bei Sonderwerkzeugen bis 10%, mindestens jedoch 1 Stück, sind zulässig. Berechnet wird die jeweilige Lieferung.
  4. Alle Angaben über Gewichte, Abmessungen, Leistungen und sonstige technische Daten, die in unseren Unterlagen enthalten sind, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
  5. Wir behalten uns Konstruktions- und Formänderungen des Vertragsgegenstandes vor, sofern dieser für den Besteller keine unzumutbaren Änderungen erfährt.

II. Lieferung und Preise

  1. Wir liefern ab Werk, ausschließlich Verpackung, auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Berechnung einer Bearbeitungsgebühr bei Bestellungen unter 250,- € bleibt vorbehalten.
  2. Unsere Preise gelten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  3. Zugesagte Lieferfristen sind unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Die Lieferfristen verlängern sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener, unverschuldeter Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
  4. Wurden ausnahmsweise Lieferzeiten verbindlich vereinbart, so gilt folgendes: kommen wir mit der Lieferung in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig oder vertragsgemäß genutzt werden kann.

III. Zahlung, Zahlungsverzug

  1. Die Zahlung ist innerhalb 14 Tagen mit 2% Skonto oder ohne Abzug innerhalb 30 Tagen, jeweils in bar und ab Rechnungsdatum zu leisten. Vertreter haben keine Inkassovollmacht.
  2. Wechsel werden nur nach Vereinbarung, gegen Erstattung der Diskontspesen und nur erfüllungshalber angenommen.
  3. Bei verspäteter Zahlung sind Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu entrichten. Zahlungsverzug berechtigt uns zum Rücktritt ohne Fristsetzung. Bei Zahlungsverzug mit einer Rechnung werden unsere sämtlichen Forderungen aus Geschäftsverbindungen mit dem Besteller sofort zahlungsfällig.

IV. Bestellung auf Abruf

  1. Bestellungen, die von uns auf Abruf bestätigt werden, müssen - sofern nichts Besonderes vereinbart ist - spätestens innerhalb eines Jahres ab Bestelldatum abgenommen werden.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen  aus dem Liefervertrag vor. Die Forderung des Bestellers aus dem Weiterverkauf unserer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren nebst sämtlicher hieraus resultierender Nebenforderungen werden bereits jetzt an uns zur Sicherheit abgetreten. Der Besteller ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen solange einzuziehen, wie er seiner Zahlungspflicht uns gegenüber nachkommt. Bei Verarbeitung der Vorbehaltsware erwerben wir Eigentum an der neuen Sache. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen erwerben wir das Miteigentum entsprechend dem Wertanteil.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, bei Weiterverkauf unter Eigentumsvorbehalt die Kaufpreisforderung gegen den Dritten in einem jederzeit nachprüfbaren Verzeichnis niederzulegen, damit die Forderung als uns zustehend erkennbar ist.
  3. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn unsere Forderung aus der gelieferten Vorbehaltsware jeweils in ein Kontokorrent eingestellt und der Schlusssaldo gezogen und anerkannt wird.
  4. Der Besteller verpflichtet sich, die Vorbehaltsware seinerseits unter Eigentumsvorbehalt weiterzuverkaufen.
  5. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sowie Factoring sind unzulässig.
  6. Auf unser Verlangen hat der Besteller die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen. Wir können den Schuldnern die Abtretung anzeigen.
  7. Von einer Pfändung oder anderer Beeinträchtigung der gelieferten Ware durch Dritte muss uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen. Alle uns durch die Pfändung entstehenden Kosten trägt der Besteller.
  8. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, durch welches unser Interesse am rechtzeitigen Erhalt der Zahlung bzw. unser Sicherungsinteresse gefährdet wird, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, sind wir befugt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zurückzunehmen, sofern entweder ein schwerwiegender Verstoß vorliegt oder wir bei leichteren Verstößen (einschließlich Zahlungsverzug) den Besteller abgemahnt haben, ohne dass dieser innerhalb der gesetzten Frist nachweislich zu einem vertragsgerechten Verhalten zurückgekehrt ist. Der Besteller ist außerdem verpflichtet, die Kosten der Rücknahme und Verwertung der Ware zu tragen.
  9. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

VI. Mängelrüge

  1. Erkennbare offensichtliche Mängel können nur unverzüglich schriftlich gerügt werden, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach Empfang der Lieferung.
  2. Bei begründeter Mängelrüge dürfen Zahlungen nur in angemessenem Verhältnis zum aufgetretenen Mangel zurückbehalten werden.

VII. Gewährleistung

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Lieferung einer von uns gelieferten beweglichen Sache, die nicht entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, ein Jahr ab Ablieferung oder, soweit im Einzelfall ausnahmsweise eine Abnahme zu erfolgen hat, ab Abnahme.
  2. Wenn ein von uns gelieferter Liefergegenstand im Zeitpunkt des Gefahrübergangs einen in unserem Verantwortungsbereich liegenden Mangel aufweist, haben wir nach unserer Wahl für die Beseitigung des Mangels oder für die Lieferung einer mangelfreien Sache zu sorgen. Hinsichtlich der zum Zwecke der entsprechenden Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere der Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten bleibt es bei unserer gesetzlichen Haftung nach § 439 Abs. 2 BGB.
  3. Schlägt eine von uns geschuldete Nacherfüllung fehl oder ist eine vom Besteller für eine Nacherfüllung gesetzte angemessene Frist abgelaufen bzw. nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich und beruft sich der Besteller darauf, so kann er bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten oder seine geschuldete Gegenleistung durch Erklärung uns gegenüber mindern. Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. wegen vergeblicher Aufwendungen bestehen daneben auch im Zusammenhang mit Mängeln nur in den Grenzen von Ziffer VIII. Weitergehende Ansprüche wegen eines Mangels, gleich aus welchem Rechtsgrund, werden ausgeschlossen.
  4. Der Besteller hat uns die Mehrkosten einer Nacherfüllung zu erstatten, soweit diese deshalb entstehen, dass er den Liefergegenstand außerhalb des uns bei Vertragsabschluss ersichtlichen Verwendungszwecks und ohne unsere Zustimmung zuvor geändert oder durch Dritte verändern lassen hat und die Nacherfüllung hierdurch unmöglich oder nicht nur unerheblich erschwert wurde. Dasselbe gilt im Falle unberechtigter Mängelrügen des Bestellers, es sei denn, der Besteller musste auch nach ihm möglicher, sorgfältiger Prüfung von der Berechtigung der Mängelrüge ausgehen.
  5. Bei Lieferung gebrauchter Gegenstände bestehen Ansprüche des Bestellers wegen eines Mangels nur in Form eines Schadensersatzanspruchs und nur, soweit die Voraussetzungen der Ziffer VIII. Nr. 2 ohne lit. b) oder die Voraussetzungen der Ziffer VIII. Nr. 3 erfüllt sind.
  6. Eine Umkehr der gesetzlichen Beweislast ist mit diesen Regelungen nicht verbunden.

VIII. Schadensersatz

  1. Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer VIII beschränkt. Dies gilt entsprechend für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen entsprechend § 284 BGB.
  2. Wir haften - gleichgültig aus welchem Grund - stets bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
    a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
    b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages ohne wesentliche Mängel überhaupt erst ermöglicht, ferner Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Besteller die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ohne wesentliche Mängel ermöglichen sollen bzw. den Schutz von Leib oder Leben des Bestellers oder seiner Angestellten sowie den Schutz dessen Eigentums vor erheblichen Schäden bezwecken und auf deren jeweilige Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  3. Die sich aus Ziffer 1 und 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie (insbesondere eine Garantie für die Beschaffenheit der von uns gelieferten Ware oderunserer Leistung) übernommen haben, ebenso nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Ziffer VII.6. gilt entsprechend.

IX. Recht auf Rücktritt

  1. Ist die Durchführung eines Auftrags, der aufgrund eines Entwurfes oder einer Zeichnung des Bestellers ausgeführt werden soll, wegen fehlenden technischen oder technologischen Voraussetzungen unmöglich (z.B. Konstruktionsmangel), so steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.

X. Schutzrechte

  1. Für alle unsere Abbildungen, Skizzen und Zeichnungen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Jegliche Verwendung, Zugänglichmachung, Nachahmung oder Vervielfältigung ist ohne unsere ausdrückliche Genehmigung verboten.
  2. Der Besteller übernimmt für die von ihm beizubringenden Unterlagen, Pläne, Muster oder dgl. die alleinige Verantwortung. Der Besteller hat dafür einzustehen, dass von ihm vorgelegte Ausführungszeichnungen in Schutzrechte Dritter nicht eingreifen. Wir sind dem Besteller gegenüber nicht zur Prüfung verpflichtet, ob durch Abgabe von Angeboten, die aufgrund der vom Besteller vorgelegten Ausführungszeichnungen erstellt worden sind, irgendwelche Schutzrechte Dritter verletzt werden, es sei denn, es trifft uns bzw. einen leitenden Angestellten Vorsatz oder grobes Verschulden. Sollten wir von Dritten in Anspruch genommen werden, so hat uns der Besteller freizustellen und uns schadlos zu halten.
  3. Betriebsmittel, die zur Herstellung der Vertragsgegenstände angefertigt werden, bleiben unser Eigentum und werden nicht ausgeliefert, auch wenn sie ganz oder teilweise berechnet werden.

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Gerichtsstand ist das für unseren Sitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
  2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

XII. Sonstiges

  1. Dem Besteller erklären wir ausdrücklich unsere Bereitschaft, mit uns inhaltlich andere Vertragsbedingungen auszuhandeln als wir sie in den vorstehenden AGB festgelegt haben.
  2. Unwirksamkeit einzelner Vertragspunkte berührt den Bestand des übrigen Vertrags nicht. Ist eine Regelung unwirksam, so gilt das gesetzlich Zulässige.
  3. Wir speichern Daten des Bestellers im Rahmen der Geschäftsbeziehung mittels elektronischer Datenverarbeitung.

Karl Bruckner GmbH
Präzisionswerkzeugfabrik, Weinstadt Stand: März 2011

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Präzisionswerkzeugfabrik
Bruckwiesenstraße 11-15
71384 Weinstadt
Ortsteil Grossheppach